Gemischtwarenhandel: Das UBA hilft beim Klassifizieren von Kunststoffabfällen (Foto: Huguette Roe / iStockPhoto)
Welche Kunststoffabfälle ohne größeren bürokratischen Aufwand innerhalb der EU von einem Land ins andere ausgeführt werden dürfen, ist genau geregelt: Seit Anfang 2021 schreibt die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen“ (VVA) detailliert vor, welche Qualitäten „notifizierungsfrei“ über die Grenze gebracht werden dürfen. Gerade für kleinere Betriebe aus der Kunststoffverarbeitung oder dem Recycling ist es oft schwierig, sich durch das Regelungsdickicht zu wühlen. Hinzu kommt, dass die VVA-Regelungen eine ganze Reihe von „unbestimmten Rechtsbegriffen“ enthalten, deren Auslegung rechtlich vermintes Gelände ist.
Das Umweltbundesamt (UBA, Dessau) hat jetzt unter dem leicht sperrigen Titel „Auslegung der neuen Einträge für Kunststoffabfälle in der grenzüberschreitenden Abfallverbringung“ einen Projektbericht der Hochschule Magdeburg-Stendal vorgelegt. Die 56-seitige Publikation beschreibt im Detail die Kunststoffabfallqualitäten, die exportiert werden dürfen, skizziert das Prozedere von der Sammlung über die Klassifizierung bis hin zur Ausfuhr und nennt Anlaufstellen, bei denen sich Unternehmen praktische Hilfen holen können. Der Leitfaden steht auf der Website des UBA als PDF zum kostenlosen Download zur Verfügung.