Hält das EWKFondsG für verfassungswidrig: Rechtsanwalt Christian Alexander Mayer (Foto: Noerr)
Mit dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sollen demnächst die Kosten für die Abfallbeseitigung in Städten und Kommunen von den Herstellern von Verpackungen aus Kunststoff (mit)getragen werden. Doch das Vorhaben stößt vielerorts auf Ablehnung. Fundamentale Kritik an der Regelung übt Rechtsanwalt Christian Alexander Mayer von der Kanzlei Noerr (München). Er hält das EWKFondsG für schlichtweg verfassungswidrig. Im Kurzinterview mit Kunststoff Information (KI, Bad Homburg) erklärt er, warum.
Wieso halten Sie das Einwegkunststofffondsgesetz für verfassungsrechtlich bedenklich?
Christian Mayer: Erstens scheint es fraglich, ob im Fall des EWKFondsG die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit einer Sonderabgabe gemacht hat, eingehalten wurden. Letztlich sind nicht die Hersteller die Verursacher der meisten Entsorgungskosten im kommunalen Raum, sondern der Konsument, der die leere Verpackung achtlos wegwirft. Möglicherweise ist also der Adressat des Gesetzes der falsche.
Zweitens soll hier per Bundesgesetz eine Sonderabgabe geregelt werden, die von einer dem Bund zuzuordnenden Stelle verwaltet werden soll. Das Problem dabei: Für die Abfallentsorgung sind eigentlich die Länder und Kommunen zuständig. Wenn Landesaufgaben vom Bund finanziert werden, verstößt das gegen das Grundgesetz.
Drittens habe ich große Zweifel, dass das Gesetz bei der Verordnungsermächtigung das Bestimmtheitsgebot wahrt. Das Grundgesetz verlangt, dass schon aus einem Gesetz selbst erkennbar und vorhersehbar sein muss, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll und in welchem Umfang er belastet wird. Beim EWKFondsG ergeben sich aber die wesentlichen Belastungen nicht aus dem Gesetz, sondern erst aus einer Verordnung, die den Abgabensatz regelt.
Wird das EWKFondsG also vor dem Bundesverfassungsgericht landen?
Mayer: Leider sind die Hürden für eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze und Verordnungen recht hoch. Zumeist – und so dürfte es auch hier laufen – kann sich der Bürger erst gegen den Vollzug des Gesetzes durch Verwaltungsakt wehren.
Welche Erfolgsaussichten hätte eine Klage?
Mayer: Bekanntlich ist man ja „vor Gericht und auf hoher See allein in Gottes Hand“ – man kann sich daher (fast) nie sicher sein, ob ein Klageverfahren letztlich erfolgreich sein wird. Allerdings sehe ich durchaus gute Erfolgsaussichten. Ich halte die Sonderabgabe und die gesetzliche Ausgestaltung des Fonds für verfassungsrechtlich sehr bedenklich.