Keine Systembeteiligungspflicht: tierische Permanenttragetaschenträger (Foto: Pexels, Line knipst)
So sperrig der Produktname, so richtungsweisend das aktuelle Urteil: Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Unternehmens aus dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) abgewiesen. Es urteilte damit erstinstanzlich, dass Permanenttragetaschen im Sinne des Verpackungsgesetzes als Serviceverpackung gelten und damit „systembeteiligungspflichtig“ sind.
Dabei sei es irrelevant, aus welchen Materialien sie bestünden, welches Unternehmen sie wo verkauft und wie Käufer sie neben dem Gebrauch zur Mitnahme der erworbenen Waren verwenden, begründeten die Richter ihre Entscheidung.
Permanenttragetaschen – also die großformatigen Tüten, die häufig aus PET bestehen – hatte die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR, Osnabrück; ) bereits 2019 als „Verpackung“ eingestuft. Alle Inverkehrbringer müssen seitdem über die Lizenzierung für eine spätere Entsorgung oder das Recycling bezahlen.