Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Informationspflichten für Unternehmen im Rahmen der REACH-Chemikalienverordnung verschärft. Gegenstand sind Erzeugnisse, die nach REACH Stoffe „mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften" (substances of very high concern, SVHC) enthalten. Der definierte Schwellenwert ist nun auch relevant, wenn er nur in einem Bestandteil eines Gesamterzeugnisses überschritten wird, meldet dazu die TÜV Süd Industrie Service GmbH (München).
Produzenten und Lieferanten müssten gewerbliche Abnehmer und Verbraucher nach der REACH-Verordnung darüber informieren, wenn der Schwellenwert von 0,1 Massenprozent an SVHC-Stoffen überschritten werde. Das gelte künftig nicht nur bezogen auf ein Gesamterzeugnis, sondern auch bezogen auf dessen einzelne Bestandteile – wie den Materialien im Gehäuse oder den Platinen.