Reich gedeckt: Die Tübinger Fastfood-Liebhaber werden seit dem vergangenen Jahr zusätzlich für den Einsatz der Serviceverpackungen zur Kasse gebeten, wobei es pro Mahlzeit eine Obergrenze von 1,50 EUR gibt (Foto: Pexels/Ready made)
Die in Tübingen seit dem vergangenen Jahr erhobene Verpackungssteuer ist rechtmäßig und bleibt in Kraft. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 24. Mai 2023 entschieden (BVerwG 9 CN 1.22). Es handele sich um eine örtliche Verbrauchssteuer, deren Erhebung laut Grundgesetz in der Kompetenz der Kommunen liege, lautete die Begründung.
Die Leipziger Richter betonten, dass die Steuer nur für als „Take-away“ verkaufte Speisen und Getränke erhoben werde. Es sei davon auszugehen, dass der Verzehr und damit auch die Nutzung der Verpackung überwiegend innerhalb des Gemeindegebiets erfolgt. „Damit ist der örtliche Charakter der Steuer hinreichend gewahrt“ – heißt es dazu aus Leipzig.
Die Verpackungssteuer müssen seit dem 1. Januar 2022 alle Betriebe in Tübingen zahlen, die in Einwegverpackungen Speisen und Getränke für den sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen ausgeben. Für Boxen, Pommes-Schalen und Kaffeebecher werden jeweils 50 Cent fällig, für Einwegbesteck sowie andere „Hilfsmittel“ wie Trinkhalme oder Eislöffel beträgt die Steuer 20 Cent.