Besser nicht einatmen: Titandioxid (Foto: Ineos)
Die Europäische Chemikalienagentur ECHA (Helsinki / Finnland) hat am 20. September 2021 im Rahmen der sogenannten CLP-Verordnung neue Leitlinien zur Kennzeichnung von Titandioxid (TiO2) veröffentlicht. Gemäß eines Rechtsaktes vom Februar 2020 mit Übergangsfrist bis zum 1.Oktober 2021 wird Titandioxid in Pulverform als beim Einatmen krebserregend eingestuft, wenn der Stoff mit einer bestimmten Konzentration und Partikelgröße in einem Produkt enthalten ist. Die Regelung gilt innerhalb der EU sowie in Großbritannien.
TiO2 muss als krebserzeugend bei Einatmung eingestuft werden („Carc. 2, H351“), wenn das Gemisch ein Prozent oder mehr Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser =10 µm TiO2 enthält. Diese Stoffe sollen zudem mit „Bei der Verwendung kann sich gefährlicher lungengängiger Staub bilden. Staub nicht einatmen! (EUH212)“ gekennzeichnet werden. Flüssige Gemische, die TiO2 enthalten, benötigen keinen solchen „Carc. 2“-Warnhinweis. Die ECHA und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) haben nun aktuelle Leitfäden erstellt, um betroffenen Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Kennzeichnungsvorschriften zu helfen.