Burkhard Jung (Foto: Restrukturierungspartner)
Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Schieflage geraten sind, können sich bald wohl auch ohne Insolvenz in einem gesetzlich geschützten Rahmen sanieren. Mit dem „Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen“ – kurz: SRR – plant die Bundesregierung als Umsetzung einer EU-Richtlinie die Einführung eines neuen Restrukturierungsinstruments ab dem 1. Januar 2021.
Auf den SSR sollen demnach Unternehmen zurückgreifen können, die durch die Corona-Krise überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind. Nach jetzigem Stand müssen Krisen-Unternehmen, die den SSR nutzen, keinen Antrag mehr stellen. Der Beginn des Prozesses wird dem zuständigen Gericht lediglich angezeigt. Auch bestellt das Gericht keinen Insolvenzverwalter oder Sachwalter mehr. „Lediglich in Ausnahmefällen muss ein sogenannter ‚Restrukturierungsbeauftragter‘ eingesetzt werden“, erläutert Burkhard Jung, Chef der Beratungsgesellschaft Restrukturierungspartner (Berlin).