Einwegkunststofffonds: Was Unternehmen in Sachen Registrierung wissen müssen

20.09.2023

Ärgernis: Jetzt werden die Entsorgungskosten auf die Verursacher umgelegt (Foto: KI)Ärgernis: Jetzt werden die Entsorgungskosten auf die Verursacher umgelegt (Foto: KI)

Daran ist nicht mehr zu rütteln: Bestimmte Hersteller von Einwegprodukten aus Kunststoff müssen sich künftig an den Kosten beteiligen, die bei der Beseitigung von Abfällen im öffentlichen Raum anfallen. Auf der Basis des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) ist die Abgabe dabei abhängig von der Art und Menge, die auf den Markt gebracht werden; die Bundesregierung hatte vor wenigen Tagen die finalen Gebührensätze pro kg Produkt veröffentlicht. 

Hersteller oder „Inverkehrbringer“ – Wer muss sich registrieren und in den Fonds einzahlen? „Das kommt darauf an, wer das Einwegkunststoffprodukt erstmals auf dem Markt bereitstellt“, erklärt eine UBA-Sprecherin. Gemäß EWKFondsG könnte das der Produzent, der Befüller, der Verkäufer oder auch der Importeur sein. Um den Unternehmen Klarheit über diese Frage zu verschaffen, stellt das UBA unter www.ewkf.de weitere Informationen bereit.

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