Dr. Peter Coenen (Foto: Kapellmann)
KI: Immer mehr Erzeuger stellen ihren Kunden als separaten Posten „Energiekostenzuschläge“ in Rechnung. Ist das rechtens?
Dr. Peter Coenen: Wenn der Lieferant sich nicht vertraglich das Recht vorbehalten hat, einseitig an der Preisschraube zu drehen, darf er sich das nicht nachträglich selbst genehmigen.
KI: Und wenn in den AGB eine Preisanpassungsklausel enthalten ist?
Coenen: Auch dann darf der Lieferant diese Regelung keinesfalls dazu nutzen, nachträglich seine Marge auf Kosten des Kunden auszuweiten. Wenn dieser Verdacht besteht, sollte der Verarbeiter Aufklärung verlangen.
KI: Wie sollten Kunststoffverarbeiter auf die Zuschläge reagieren?
Dr. Axel Kallmayer: Wer überzeugt ist, dass sein Lieferant kein Preisanpassungsrecht hat, sollte auf jeden Fall den ursprünglich vereinbarten Preis zahlen, sich bezüglich des geforderten Zuschlags aber weigern und dies mit Verweis auf den konkreten Vertragswortlaut begründen.
KI: Nicht wenige Betriebe befürchten, dann gar nicht mehr beliefert zu werden.
Kallmayer: Manche Kunden haben Respekt vor der Marktmacht ihres Lieferanten. Doch Marktmacht ist ein zweischneidiges Schwert: Denn Unternehmen, die über besondere Marktmacht verfügen, müssen sich besonders fair verhalten. Tun sie das nicht, verletzen sie das Kartellrecht, was Kartellbehörden auf den Plan rufen kann.
KI: Dürfen Verarbeiter die „Zuschläge“ eins zu eins an ihre Kunden weiterreichen?
Coenen: Ja, grundsätzlich ist das zulässig. In langfristigen Absatzverträgen gilt das aber nur unter der Voraussetzung, dass in dem Vertrag eine entsprechende Regelung enthalten ist.
Dr. Axel Kallmayer und Dr. Peter Coenen sind Rechtsanwälte bei der Kanzlei Kapellmann Rechtsanwälte und Partner . Kallmayer hat sich auf das deutsche und EU-Kartellrecht sowie Fusionskontrolle spezialisiert. Coenen berät vor allem im Handels- und Gesellschaftsrecht.