Bald auch in Tübingen wieder „steuerfrei“? Fast-Food-Müll von McDonalds (Foto: Finke / DUH)
Seit Januar dieses Jahres hat die Stadt Tübingen eine Steuer auf Serviceverpackungen erhoben. Dagegen klagte die Franchise-Nehmerin einer Tübinger McDonald’s-Filiale. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim hat nun die Steuer für unwirksam erklärt.
In seiner Urteilsbegrüdnung schreibt der 2. Senat des VGH, dass eine örtliche Verbrauchssteuer, wie sie von der Stadt Tübingen erhoben worden sei, gegen die Zuständigkeit des Bundes verstoße, wie sie im Verpackungsgesetz (VerpackG) festgelegt sei: Anderenfalls sei „das Tor zur Einführung aller möglichen Verbrauchsteuern durch die Gemeinden“ eröffnet. „Dies ist durch das Grundgesetz aber ausgeschlossen“, betonte der VGH. Zudem monierten die Richter, dass der Tübinger Abfallsteuer der örtliche Charakter fehle, weil To-go-Verpackungen auch mitgenommen und außerhalb Tübingens konsumiert und entsorgt werden könnten.
Tübingen hatte eine Steuer auf Einweg- und Serviceverpackungen eingeführt, um die Vermüllung des Stadtbilds durch die im öffentlichen Raum entsorgten „to go“-Verpackungen zu verringern und gleichzeitig einen Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen zu setzen. Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung wurden seit Januar 50 Cent fällig sowie 20 Cent für jedes Einwegbesteck-Set. Der „Steuersatz“ pro Einzelmahlzeit war dabei auf maximal 1,50 EUR begrenzt; zur Entrichtung der Steuer waren die Inverkehrbringer verpflichtet.