Zollrechtsexperte Dr. Tristan Wegner (Foto: O&W Rechtsanwälte)
KI: Am 12. Juni sind die Anti-Dumping-Strafzölle der EU gegen MEG-Importe aus den USA und Saudi-Arabien in Kraft getreten. Muss der deutsche Zoll diese Strafabgabe den Importeuren in Rechnung stellen?
Wegner: Ja, der Zoll hat kein Ermessen. Er muss die Antidumpingzölle bei jeder Einfuhr festsetzen, da es sich um unmittelbar geltendes EU-Recht handelt.
KI: Was heißt das konkret für deutsche Kunststoffverarbeiter?
Wegner: Wenn es der Markt hergibt, preisen Importeure die Antidumpingzölle im Regelfall ein – und die Vormaterialien werden teurer. Wenn Verarbeiter die Kosten nicht weitergeben können, schrumpfen ihre Margen. Verarbeiter sollten aber ihre Handelsverträge prüfen, ob Kostensteigerungen in langfristigen Verträgen von Importeuren direkt weitergegeben werden dürfen.
KI: Was können deutsche Kunststoffverarbeiter gegen die Strafzölle tun?
Wegner: Importieren die Kunststoffverarbeiter nicht selbst, sondern beziehen sie von Großhändlern zollamtlich bereits abgefertigte Waren, gibt es keine juristische Handhabe gegen die Antidumpingzölle. Importeure, die die Abgaben direkt an den Zoll zahlen, können hingegen deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen, indem sie gegen die Zollbescheide vorgehen oder gegen die Antidumpingverordnungen selbst. Das ist oft aber schwierig.
Dr. Tristan Wegner ist Rechtsanwalt und Partner bei der auf internationales Zoll-, Handels- und Transportrecht spezialisierten Kanzlei O&W Rechtsanwälte (Hamburg).